Satzung
Cannabis Social Club – Green Ever Life
Präambel
Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. In Cannabis Social Clubs (CSC) können Cannabisnutzer:innen, (Patienten:innen, die medizinisch auf Cannabis angewiesen sind, Genuss-Konsumenten und Interessierte) ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des CSC – Green Ever Life ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft mit in Kraft treten des CanG zum 01.07.2024. Der Verein fördert und unterstützt streng reglementierte Qualitätskontrolle durch staatliche Institutionen und wird darüber hinaus regelmäßige Qualitätskontrollen intern durchführen und dokumentieren, um die hohen Qualitätsstandards zu gewährleisten. Darüber hinaus ist es ein primäres Ziel als externer Ansprechpartner und Beratungsstelle zur Aufklärung im Umgang mit Cannabis zu fungieren. Als auch Konsumenten:innen über Gefahren und Suchtrisiken aufzuklären und Unterstützung anzubieten. Des Weiteren bietet der CSC – Green Ever Life Hilfe und Ratschläge zum Eigenanbau an. Für diese Zwecke werden regelmäßig Veranstaltungen, Vorträge und Seminare in den Vereinsräumlichkeiten als auch extern an Schulen und Bildungseinrichtungen angeboten. Ziele des Vereins zusammengefasst:
- Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern als auch extern im Umgang mit Cannabis
- Unterstützung und Beratung bei Suchtfragen
- Kosumenten:innen eine sichere Anlaufstelle für Gleichgesinnte zu bieten
- Beratung zu medizinischen Aspekten und Dosierungsanleitungen
- Im Falle einer Legalisierung ein kontrollierter Anbau mit hohen Qualitätsstandards, um die Versorgung der Mitglieder:innen mit streng reglementierten, überwachten und verlässlichen Erzeugnissen sichern zu können.
- Beratung und Unterstützung beim Eigenanbau
Der CSC – Green Ever Life nimmt als Mitglieder nur volljährige CannabisNutzer:innen auf, die das 21. Lebensjahr bereits überschritten haben. Das umfasst sowohl medizinische Anwender:innen, als auch Genusskonsumen:innen. Da die Vereinsmitgliederzahl auf 500 begrenzt ist, haben medizinische Anwender:innen eine vorrangige Berücksichtigung.
In diesem Sinne gibt der CSC – Green Ever Life seine nachfolgende Satzung bekannt.
Unsere Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen CSC – Green Ever Life
- Er hat seinen Sitz in Loxstedt OT Stotel und soll ins Vereinsregister eingetragen werden
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2024
§ 2 Ausschließlicher Zweck
Der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen
§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins
Die Ziele des Vereins können in zwei Säulen dargestellt werden. Zum einen setzt sich der Verein für eine klare Aufklärungsarbeit ein. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Durch wissenschaftlich fundierte Aufklärung ist es dem Verein ein Anliegen Menschen über Cannabis zu informieren. Insbesondere jüngere Konsumenten:innen sollen über die Gefahr und Risiken adäquat informiert werden. Die Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen sollen in den vereinseigenen Räumlichkeiten als auch extern an Schulen und Bildungsinstitutionen angeboten werden. Des Weiteren sollen Konsumenten:innen über die richtige Dosierung, Pflanzengattung und dem Umgang damit informiert werden.
Zum anderen ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder:innen unter legalen und streng reglementierten Bedingungen und Qualitätsstandards unter Ausschluss der Öffentlichkeit anvisiert. Damit soll den Mitgliedern ein legaler Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis (mit überprüften THC-Gehalt) für unterschiedliche Zwecke, ermöglicht werden. Außerdem unterstützt, hilft und berät der Verein bei sämtlichen Aspekten des Eigenanbaus.
Zudem möchte der CSC – Green Ever Life in Loxstedt seinen Mitglieder:innen ein lebendiges Vereinsleben anbieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen und man sich mit Gleichgesinnten treffen und austauschen kann. Radikales Gedankengut, rechtsextreme politische Gesinnungen, Rassismus und Sexismus sowie Religionsfanatismus sind dabei nicht gestattet und toleriert.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Vereinsmittel und Mittelverwendung
1. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen
2. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. Der Verein behält sich vor, Mitglieder aus dem Verein für die Ihnen übertragenen Dienste zu entlohnen gegen Rechnung oder Arbeitsvertrag. Diese Beauftragung/Einstellung wird vom Vorstand beschlossen.
Einnahmen erzielt der Verein durch
-
- Spenden
- Beiträge
- etwaige Aus- und Weiterbildungsangebote
- Veranstaltungserlöse, wie dem Verkauf von Merchandising
3. Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln
unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden
Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich
an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich
geregelter Abgaben.
4. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 6 Verbot und Begünstigung
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßiger hoher Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des CSC – Green Ever Life können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich und unter Vorlage eines Ausweisdokumentes beantragt werden.
3. Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft müssen an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft sein. Bei Wegzug aus Deutschland bzw. Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland erlischt die Mitgliedschaft umgehend.
4. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
5. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Aufnahme- bzw. Ablehnungsgründe muss der Vorstand nicht explizit darlegen. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Es wird dann erneut und endgültig entschieden.
6. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsstatuten oder Interessen des Vereins verstößt, sich illegal verhält oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied von dem Vorstand und der Mitgliederschaft in einer Mitgliederversammlung unvoreingenommenes und rechtliches Gehör zu gewähren. Der darauffolgende Beschluss ist dann endgültig.
9. Alle Anliegen müssen zuerst dem Vorstand in schriftlicher Form vorgelegt werden und dieser entscheidet über die weitere Vorgehensweise mit Einbeziehen der Vereinsmitgliederschaft
10. Diebstahl, Betrug und Verschwörungen gegenüber dem Verein führen zu einem sofortigen Ausschluss aus dem Verein und der Verein behält sich strafrechtliche Schritte vor
11. Der Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss und dem
sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
12. Das ausgetretene oder ausgeschlossen Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der
Vereins-/Beitragsordnung zu beachten und einzuhalten
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich an mindestens 4 Drogen- und Suchtberatungsseminaren des Vereins jährlich teilzunehmen. Die Teilnahme kann in Person oder als Webinar erfolgen.
4. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
5. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
6. Abwesende Mitglieder können von Ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch die Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen, die durch den Vorstand abgesegnet wurden
7. Jedes Mitglied kann bei Entscheidungen bzgl. Anbauart, Sortenwahl (dabei werden Sorten, die Mitglieder nachweislich medizinisch nutzen, bevorzugt).
8. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
9. Jedes Mitglied hat die Beitragsordnung zu unterzeichnen und die jährliche Mitgliedsgebühr zu entrichten.
§ 9 Zugehörigkeit zu einem Dachverband
Der Verein CSC – Green Ever Life wird Mitglied im Dachverband CSCD Berlin.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und etwaiger Ausschüsse.
§11 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es einfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen
3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende
verhindert sein sollte, die ist zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollte weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt
5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes benötigt eine Mehrheit von ¼ der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
8. Anträge können gestellt werden entweder vom Vorstand oder jedem rechtskräftigen Vereinsmitglied
9. Anträge müssen zwei Wochen vor Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingereicht werden.
10. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge zur Abwahl des Vorstandes, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss
herstellen.
§12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand behält sich jedoch das Recht vor, Mitglieder aus dem Verein für die Ihnen übertragenen nicht ehrenamtlichen Dienste zu entlohnen gegen Rechnung oder Arbeitsvertrag. Die Beauftragung/Einstellung wird vom Vorstand beschlossen und ist den Mitgliedern bei der nächsten Versammlung mitzuteilen.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
6. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§13 Schatzmeister/Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für zwei Jahre
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
4. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einen weiteren Liquidator zu benennen. Es kann nur ein Vereinsmitglied mit mindestens einem Jahr Vereinszugehörigkeit ernannt werden.
5. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende
Verbindlichkeiten übersteigt, an die Folgende bezeichnete juristische Person: BSC Construction
6. Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§15 Inkrafttreten
Satzung beschlossen durch Gründungsversammlung am 10.04.2024 in Loxstedt OT Stotel.
Loxstedt OT Stotel, den 10.04.2024
Green Ever Life e.V.
Burgstraße 47
27612 Loxstedt OT Stotel
info@green-ever-life.de
Telefon
040 22 85 30 92 - 0